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Lourdes - Pilgerverein des Kantons Solothurn



Unsere Statuten
  









Statuten
Lourdes-Pilgerverein
des Kantons Solothurn


    1.         Unter der Bezeichnung .Lourdes-Pilgerverein des Kantons

Solothurn" besteht ein Verein gemäss Paragraph 60 ff des
Zivilgesetzbuches und dem Reglement des "Verein der
Interdiözesanen Lourdeswallfahrt Deutsche und Rätoromanische
Schweiz". Er umfasst das Gebiet des Kantons Solothurn.
Sitz ist der jeweilige Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten, zur
Zeit in 4657 Dulliken.

 

            2.     Zweck des Vereins ist die Verehrung der lieben Gottesmutter und

die Förderung der Lourdeswallfahrt bei unserem Volke, ganz
besonders die Ermöglichung der Wallfahrt für Kranke und
Bedürftige.

 
        3.    
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages

und der Überreichung der Statuten. Die Mitgliedschaft endet bei
Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach 2 Jahren.

                    4.     Die Organe des Vereins sind:

 

a)     die Generalversammlung
b)     der Vorstand
c)     die Rechnungsrevisoren

 

              5.     Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

 

    a)     Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des übrigen                               Vorstandes und zweier Rechnungsrevisoren. Die Wahl                          erfolgt jeweils für 2 Jahre.

         Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

 

    b)     Behandlung von Anträgen der Mitglieder. Diese sind                         spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung                                  schriftlich an den Vorstand einzureichen.

 

            c)     Genehmigung und Änderung der Statuten.

 

            d)     Festlegung des Jahresbeitrages

 

              6.    Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Ihm

 gehören an: Präsident/in, Vizepräsidentin, Aktuar/in,
 Kassier/in, 4 Beisitzer/innen, Präses.
  Präsidentin, im Verhinderungsfalle Vizepräsidentin
  zeichnen zusammen mit Aktuar/in oder Kassier/in
  rechtsverbindlich für den Verein.

 

              7.     Der Vorstand erledigt alle anfallenden Geschäfte des

 Vereins und entscheidet über die Ermöglichung der
  Lourdeswallfahrt für Kranke und Bedürftige.

 

              8.     Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von
              der Generalversammlung festgelegt wird. Für die
              Verpflichtungen des Vereins haftet nur das .
              Vereinsvermögen.

 

              9.     Sollte sich der Verein durch einen Beschluss der
              Generalversammlung, welcher mit einer 2/3.Mehrheit
              der anwesenden Mitglieder erfolgen muss, auflösen, ist
              das vorhandene Vermögen dem "Verein der
              Interdiözesanen Lourdeswallfahrt Deutsche und
              Rätoromanische Schweiz" zu überweisen, sofern nicht
              innert 3 Jahren ein neuer kantonaler Lourdes-
              Pilgerverein gegründet wird.

 

           10.    Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die
              Generalversammlung vom 8. März 2008 mit sofortiger
              Wirkung in Kraft und ersetzen die bisher geltenden
              Statuten.

 

          Die Präsidentin                    Der Aktuar
     
            Gertrud von Däniken                         Heinrich Jmark



08.02.2011
 

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