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![]() Lourdes - Pilgerverein des Kantons Solothurn |
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Unsere
Statuten |
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Statuten
Lourdes-Pilgerverein des Kantons Solothurn 1. Unter der Bezeichnung
.Lourdes-Pilgerverein des Kantons
Solothurn" besteht ein Verein gemäss Paragraph 60 ff des
Zivilgesetzbuches und dem Reglement des "Verein der Interdiözesanen Lourdeswallfahrt Deutsche und Rätoromanische Schweiz". Er umfasst das Gebiet des Kantons Solothurn. Sitz ist der jeweilige Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten, zur Zeit in 4657 Dulliken. 2. Zweck des Vereins ist die
Verehrung der lieben Gottesmutter und
die Förderung der Lourdeswallfahrt bei unserem Volke, ganz
besonders die Ermöglichung der Wallfahrt für Kranke und Bedürftige.
und der Überreichung der Statuten. Die Mitgliedschaft endet bei
Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach 2 Jahren. 4. Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren 5. Die Generalversammlung hat
folgende Befugnisse:
a)
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des übrigen
Vorstandes und
zweier Rechnungsrevisoren. Die
Wahl
erfolgt
jeweils für 2 Jahre.
Der übrige Vorstand konstituiert sich
selbst.
b)
Behandlung von Anträgen der Mitglieder. Diese sind
spätestens 14
Tage vor der Generalversammlung
schriftlich an den Vorstand einzureichen. c) Genehmigung und Änderung der Statuten. d) Festlegung des Jahresbeitrages 6. Der Vorstand besteht aus
mindestens 9 Mitgliedern. Ihm gehören an: Präsident/in, Vizepräsidentin, Aktuar/in,
Kassier/in, 4 Beisitzer/innen, Präses.
Präsidentin, im Verhinderungsfalle Vizepräsidentin zeichnen zusammen mit Aktuar/in oder Kassier/in rechtsverbindlich für den Verein. 7. Der Vorstand erledigt alle
anfallenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Ermöglichung der
Lourdeswallfahrt für Kranke und Bedürftige. 8. Die Mitglieder zahlen einen
jährlichen Beitrag, der von 9. Sollte sich der Verein durch
einen Beschluss der 10. Diese Statuten treten mit ihrer
Annahme durch die Die
Präsidentin
Der Aktuar
Gertrud
von
Däniken
Heinrich Jmark
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| 08.02.2011 |
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